Zivilrecht
Der Begriff Zivilrecht stammt vom lateinischen Begriff ius civile ab, der das Recht der freien römischen Bürger von dem für Fremde geltenden Recht, dem ius honorarium, abgrenzte. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht gibt es im Zivilrecht kein Über- und Unterordnungsverhältnis, d.h. das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Rechtsparteien auf der Basis von Gleichordnung und Gleichberechtigung.
Das Zivilrecht ist wichtigster Bestandteil des Privatrechts, obwohl die Begriffe Zivilrecht, bürgerliches Recht und Privatrecht in der Regel mit gleicher Bedeutung benutzt werden. Neben den grundlegenden Normen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse sind im Zivilrecht auch das Arbeitsrecht, das Mietrecht, das Urheberrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Privatversicherungsrecht geregelt. Geprägt ist das Zivilrecht vom Grundsatz der Privatautonomie, d.h. jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er eine Rechtsbeziehung, z.B. durch einen privatrechtlichen Vertragsabschluss, eingehen möchte. Allerdings kann diese Willens- und Handlungsfreiheit durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen eingeschränkt sein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch als Grundlage des Zivilrechts
Wichtigste Grundlage des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Bestimmungen immer dann gelten, wenn keine Spezialvorschriften zum Tragen kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher. Das Erste Buch, der Allgemeine Teil, befasst sich mit Personen, Sachen, Rechten, Fristen, Verjährung, Willenserklärungen und anderen Grundbegriffen des Zivilrechts. Das Zweite Buch regelt das Schuldrecht und das Dritte Buch das Sachenrecht, d.h. Besitz, Eigentum Pfandrecht u.a. Das Vierte Buch umfasst das Familienrecht und das Fünfte Buch das Erbrecht.
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